UPDATE: 27.08.2025
Offizielle Produktanwälte haben sich zu dem Thema ebenfalls geäußert und klären auf (empfehlenswert): HIER LESEN
⚖️ Update zum TPO-Verbot – Stand 26.08.2025 für Deutschland
Mit Wirkung zum 1. September 2025 tritt das Verbot des Inhaltsstoffs Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide (TPO) in kosmetischen Mitteln in Kraft. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2025/877 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 2 der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009.
Die EU-Kommission hat am 7. August 2025 ein offizielles Q&A veröffentlicht, das zentrale Aspekte der Anwendung und Durchsetzung erstmals konkretisiert. Insbesondere stellt die Kommission darin klar, dass die gewerbliche Verwendung von TPO-haltigen Produkten – z. B. durch Nagelstudios – nach dem Stichtag nicht mehr zulässig sei. Begründet wird dies mit der Einordnung der Anwendung im Rahmen einer Dienstleistung als „Bereitstellung auf dem Markt im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit“.
Obwohl die Q&A nicht rechtsverbindlich sind und keinen Verordnungscharakter haben, kommt ihnen de facto erhebliche Bedeutung zu, da sie voraussichtlich als Auslegungshilfe durch nationale Vollzugsbehörden herangezogen werden.
Rechtliche und praktische Einordnung:
– Die ursprüngliche Rechtslage der Kosmetikverordnung sah keine ausdrückliche Regelung zur gewerblichen Anwendung verbotener Inhaltsstoffe vor. Mit dem nun veröffentlichten Q&A vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass auch die Anwendung eines verbotenen Produkts im gewerblichen Kontext unzulässig ist – selbst wenn es vor dem Stichtag rechtmäßig erworben wurde.
– Eine sogenannte Verbrauchs- oder Übergangsregelung ist in der Kosmetikverordnung derzeit nicht vorgesehen. Branchenvertreter haben bereits entsprechende Vorschläge eingebracht.
– Die EU-Kommission hat angekündigt, dass die Kosmetikverordnung grundlegend überarbeitet werden soll, da sie in ihrer derzeitigen Form Interpretationsspielräume offenlässt und in der Praxis nicht ausreichend differenziert – etwa zwischen privater Nutzung, professioneller Anwendung und Inverkehrbringen.
– Nach aktuellem Stand ist der Besitz TPO-haltiger Produkte nicht verboten, solange diese nicht mehr gewerblich verwendet oder weitergegeben werden. Eine private Nutzung – etwa zu Übungszwecken oder für Mustertips – ist nicht Gegenstand des Verbots, sofern keine kommerzielle Verwertung erfolgt.
– Auf nationaler Ebene bestehen aktuell deutliche Vollzugsunsicherheiten: Verschiedene Behörden und Landkreise vertreten auf Nachfrage unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung und Durchsetzung der Regelung. Eine einheitliche Linie ist bislang nicht erkennbar.
– Zudem ist bislang keine behördliche Mitteilung an betroffene Studios erfolgt. Die Information erfolgte ausschließlich über das auf der Website der EU-Kommission veröffentlichte Q&A-Dokument. Betriebe ohne aktives Monitoring regulatorischer Entwicklungen könnten das Verbot somit nicht mit zumutbarem Aufwand zur Kenntnis nehmen.
– Dass ein Produkt am 31.08.2025 noch zulässig erworben und unmittelbar einen Tag später nicht mehr verwendet werden darf, wirft zudem Fragen hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit auf.
🔎 Empfehlung zum Umgang:
In Anbetracht der unklaren und rechtlich angreifbaren Auslegungslage ist derzeit folgendes Vorgehen sachgerecht:
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Die gewerbliche Anwendung TPO-haltiger Produkte ab dem 01.09.2025 sollte unterlassen werden, um rechtliche Risiken (z. B. bei Kontrollen) zu vermeiden.
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Eine Nutzung im privaten Kontext oder zu rein demonstrativen Zwecken ist rechtlich nicht untersagt.
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Es ist nicht erforderlich, Produkte zu entsorgen, solange keine gewerbliche Verwendung oder Weitergabe erfolgt.
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Neue regulatorische Entwicklungen – insbesondere zur angekündigten Überarbeitung der Kosmetikverordnung – sollten aufmerksam verfolgt werden.
📌 Fazit:
Die EU-Kommission hat mit ihrer aktuellen Auslegung eine neue Rechtsauffassung etabliert, die über den bisherigen Wortlaut der Verordnung hinausgeht. Auch wenn diese Position juristisch nicht unumstritten ist, sollte sie aus Gründen der Rechtssicherheit in der Praxis vorsorglich berücksichtigt werden – insbesondere solange keine gerichtliche Klärung oder förmliche Ausnahmeregelung erfolgt ist.
Beitrag 22.07.25:
TPO-Verbot in Nagelstudios – PANIK unter Nageldesignern
Was stimmt wirklich? Wir wollen aufklären.
In den letzten Tagen erreichen uns etliche Facebook-Posts, Beiträge, Screenshots und Informationen von Kunden, die unter Nageldesignern zunehmend Verunsicherung auslösen. Es ist Zeit, Fakten zu liefern, um für mehr Klarheit zu sorgen. Dieser Artikel spricht lediglich Deutschland an, andere Länder handhaben dieses evtl. anders.
Bevor wir die häufigste Frage beantworten:
Darf ich als Studio Produkte mit TPO noch ab dem 01.09.25 benutzen?
Müssen wir einen kurzen Abstecher machen, denn die Frage lässt sich leichter beantworten, als du denkst. Die EU-Kosmetikverordnung (Verordnung Nr. 1223/2009) arbeitet nach dem Vorsorgeprinzip und schützt dich als Verbraucher (egal, ob privat oder gewerblich) vor möglichen Gefahren von Inhaltsstoffen, die schädlich sein können. Wir finden das richtig und es sollten keine Produkte auf dem Markt landen, die Verbrauchern Schaden zufügen könnten. Als Händler gab und gibt es einer Übergangszeit bis zum 01.09.25, bis alle Produkte TPO-frei sein müssen.
Was ist also nun der Stand? Schauen wir uns die Fakten an.
Der Stoff TPO wurde bereits vor Jahren als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft und daraufhin mit maximal 5 % Konzentration (Professional use) in die Liste der eingeschränkt zu verwendenden Stoffe in Anhang III der EU-Kosmetikverordnung aufgenommen. Im Oktober 2023 stufte die Kommission TPO zum CMR-Stoff der Kategorie 1B hoch, weshalb die 5 %-Grenze ab dem 01.09.25 aufgehoben und TPO in die Verbotsliste (Anhang II) der EU-Kosmetikverordnung überführt wird.
1. Wen betrifft die Kosmetikverordnung eigentlich?
In der EU-Kosmetikverordnung (EU-KosmetikVO) gibt es mehrere Punkte, in denen ganz klar beschrieben wird, wer sich an die EU-KosmetikVO (Verordnung Nr. 1223/2009) halten muss, darunter fallen Begriffe wie: Inverkehrbringer, verantwortliche Person, Händler sowie die Geltungsbereiche für die entsprechenden Wirtschaftsakteure.
Siehe Artikel Verordnung Nr. 1223/2009, Artikel 2, Absatz d) - i)
Daraus ergibt sich: "Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Verordnung sollte grundsätzlich den Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette [...] obliegen.", siehe Artikel 2.
Ein Nagelstudio, das kosmetische Mittel nicht verkauft, sondern (nur) anwendet, ist:
- nicht Teil der Lieferkette im Sinne der EU-KosmetikVO (kein Hersteller; kein Händler)
- nicht Normadressat von Artikel 15 (Verbot der Verwendung von CMR-Stoffen in Kosmetikmitteln)
- Lediglich "Endverbraucher", Auszug aus der Verordnung Nr. 1223/2009, Artikel 2, Absatz 1 f)
Das bedeutet: Du als Nagelstudio bist eine Person, die das kosmetische Mittel beruflich verwendet, und damit ein „Endverbraucher“ im Sinne der EU-KosmetikVO! Zwischen beruflichem und privatem Verbraucher wird hier nicht unterschieden, sondern diese sind gleichgestellt. Zudem hast du als Studio überhaupt keine Möglichkeit, mitzuwirken, ob ein Hersteller/Importeurt/Händler Produkte mit TPO verkauft oder in Verkehr bringt..
Demnach stellt sich die Frage nicht: Darf ich die Produkte noch ab dem 01.09.25 nutzen?
Sondern eher: Habe ich die Produkte vor dem 01.09.25 erworben?
Falls ja, darfst du die Produkte ohne Konsequenzen nutzen, denn egal, ob privat oder gewerblich: Du bist ein Endverbraucher laut EU-KosmetikVO, und Verbraucher profitieren vom Schutz, unterliegen aber keinen Pflichten der EU-KosmetikVO (siehe Auszug aus der Verordnung Nr. 1223/2009, Artikel 2, Absatz 1 f))
Das Ganze wird in Artikel 2, Absatz 1 g) + h) nochmals belegt:
Daraus ergibt sich also: Die Anwendung eines kosmetischen Mittels im Rahmen einer Dienstleistung gilt nicht als Inverkehrbringen - solange es im Nagelstudio keinen Verkauf (keine „Abgabe“) der Produkte gibt.
Nur weil das Wort „Kosmetik“ in der EU-KosmetikVO steht, hast du nicht automatisch damit etwas zu tun (siehe oben). Genauso wenig hast du etwas mit den Regelungen zu tun, die deine verwendeten Produkte betreffen – etwa das Verpackungsgesetz, die REACH-Verordnung, die CLP-Verordnung, das Produktsicherheitsgesetz und viele weitere. All das einem Verbraucher abzuverlangen, wäre völlig utopisch.
Wenn du dich also als Endverbraucher an die EU-KosmetikVO halten müsstest, müsstest du dich auch im Supermarkt beim Kauf von Milch, Wurst und Käse mit allen Gesetzen zu Schlachtung, Tierhaltung usw. beschäftigen – glaubst du ernsthaft, das wäre logisch? Wohl kaum.
2. Aber in der EU-KosmetikVO steht doch explizit das Wort: „Verwendung“ ist nicht mehr erlaubt?
Das ist absolut richtig – und bedeutet in diesem Fall: die Verwendung in der Produktion für die Lieferkette, d. h. Inverkehrbringer, Produzenten, Abfüller usw.
Nirgendwo ist von Verbrauchern die Rede. Die EU-KosmetikVO richtet sich ausschließlich an die Lieferkette, nicht an Verbraucher. Nur weil man das Wort „Verwendung“ liest, hat das nichts mit der „Verwendung“ im Nagelstudio zu tun.
Hier nochmal rechtlich erklärt inkl. Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02009R1223-20250501#art_14
Nach Artikel 14 Absatz 1 a) der EU-KosmetikVO dürfen die in Anhang II aufgeführten verbotenen Stoffe in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein. D.h., ein verbotener Stoff darf nicht als Bestandteil enthalten sein.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-KosmetikVO ist die Verwendung von CMR-Stoffen der Kategorien 1A oder 1B in kosmetischen Mitteln verboten:
Hier wird nochmal genau klar, dass Verwendung sich hier gleichstellt mit dem Wort = Herstellung
Ab dem 01.09.25 wird TPO als CMR-Stoff der Kategorie 1B gelten und ab dem 01.09.25 gemäß Anhang II der EU-KosmetikVO verboten sein, so dass TPO ab dem 01.09.25 nicht mehr in der Herstellung kosmetischer Mittel verwendet werden darf. In diesem Fall besteht aber erneut kein Bezug zur Verwendung im Nagelstudio.
3. Seid ihr euch sicher mit dem, was ihr schreibt?
Wir würden den Beitrag sonst natürlich nicht veröffentlichen – aber da aktuell etliche Meldungen im Markt kursieren, die zumindest missverständlich sind, möchten wir hiermit für mehr Klarheit sorgen. Das ist unser Verständnis, abgestimmt mit unseren Anwälten und Experten. Mögliche Fehler kann der Beitrag dennoch enthalten, denn eventuell würde ein Amt vor Gericht eine andere Entscheidung treffen. Es gibt keine Präzedenzfälle – demnach entspricht dieser Beitrag dem aktuellen Stand unserer Auffassung.
ABER: Nehmen wir ein anderes Verbot, das JEDER kennt und das seit Kurzem eingeführt wurde – und das 1:1 der gleichen Logik folgt wie das TPO-Verbot.
In der EU-Richtlinie 2019/904 vom 5. Juni 2019 wurde beschlossen, dass PET-Flaschen künftig einen festen Deckel haben müssen, der nicht mehr lose ist.
Frist: fünf Jahre, also bis zum 03. Juli 2024.
In diesem Fall hat die EU-Richtlinie den Markt reguliert – genauso wie beim TPO-Verbot. Und jetzt schau mal in deinen Schrank: Hast du noch eine Flasche ohne festen Deckel?
Darfst du sie überhaupt noch trinken? Musst du sie zurückgeben? Natürlich nicht. (Beispielhafter Vergleich, der das TPO Thema nicht verharmlosen soll)
In dieser Verordnung wurde nicht der Verbraucher, sondern nur die Inverkehrbringer reguliert.
Für dich als Nagelstudio und damit als Dienstleister gilt allgemein, dass du deinen Kundinnen nicht schaden darfst. Die einzige rechtliche Gefahr für dein Studio besteht theoretisch dann, wenn du schuldhaft gefährliche bzw. verbotene Produkte einsetzt und es infolgedessen zu gesundheitlichen Schäden bei Kundinnen kommt. In solchen Fällen könnten zivilrechtliche Konsequenzen (z. B. Körperverletzung nach § 823 BGB) oder Haftung nach Produktsicherheitsgesetz nicht ausgeschlossen werden.
Allerdings: Bei TPO ist ein solcher Fall im Bereich Nageldesign in den letzten 20 Jahren nicht bekannt geworden – die Testergebnisse unten zeigen, warum.
Außerdem sind die vor dem 01.09.25 von dir erworbenen TPO-haltigen Produkte verkehrsfähig, da diese zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt rechtskonform waren.
4. Schauen wir uns den Inhaltsstoff TPO genauer an ... gibt es Folgen?
TPO wird bereits seit Beginn der UV-Gele als Photoinitiator genutzt. Das bedeutet: Dieser Stoff hat die Aufgabe, unter Licht mit Acrylen innerhalb weniger Sekunden auszuhärten.
Aber warum wurde jetzt „verbannt?“
Schauen wir uns die Testergebnisse an, die jeder öffentlich HIER nachlesen kann.
In diesem Test wurden folgende Dinge getestet:
Hauptsächlich wurden Ratten und Kaninchen mit diesem Inhaltsstoff getestet – und zwar oral (in den Mund), auf der Haut und in den Augen.
Es gibt unterschiedliche Testreihen mit verschiedenen Zielsetzungen, z. B. auf Todeseintritt, regelmäßige Belastung über 28 Tage, über 90 Tage, bei schwangeren Tieren oder Babyratten.
Wenn ich das schon lese, kommen mir fast die Tränen – denn die einzigen, die hier wirklich leiden, sind die Tiere. Aber weiter zu den Fakten:
Ergebnisse des Tests: Keine Todesfälle, allerdings Reizungen, verminderte Spermienzahl, Leber- und Nierenschäden sowie Hodenmissentwicklung und Fruchtbarkeitsprobleme.
Klingt gefährlich? Ja – wenn man täglich, über mehrere Wochen, reines TPO in Körperöffnungen einführt, ist klar, dass viele chemische Stoffe nicht gesund sein können.
Kurzer Ausflug ins Studio: Wie bereits erwähnt, ist die Grenze von 5 % (Professional use) seit mehreren Jahren in Nagelgelen vorgesehen.
Das bedeutet: Selbst wenn wir von der maximalen Konzentration ausgehen, wären in einem 15-ml-Tiegel gerade mal 0,75 ml TPO enthalten.
Dabei wird das Ganze auf mehrere Kunden und 10 Fingernägel verteilt.
Gehen wir davon aus, dass ein 15-ml-Tiegel für „nur“ fünf Kunden reicht, ergibt sich folgendes:
- 15 ml / 5 Kunden = 3 ml pro Kunde
- 3 ml / 10 Finger = 0,3 ml pro Nagel
- 5 % von 0,3 ml = 0,015 ml TPO pro Nagel – und das nach Haftvermittler und Haftgel.
Im Vergleich: Die Ratte bekam fast 100% reines TPO verabreicht.
Aber selbst wenn diese 0,015 ml dem Nagel schaden würden – wann genau?
Denn in den Tests wurde belegt, dass erst bei wiederholter Anwendung wesentliche Schäden durch fast 100 % reines TPO auftraten – und das bei Tieren.
TPO wird allerdings nie frei verfügbar auf den Nagel aufgetragen, sondern in Kombination mit anderen chemischen Stoffen, die nach der Aushärtung nicht mehr frei verfügbar sind, sondern durch die Polymerisation gebunden werden.
Fazit: Die EU-Kosmetikverordnung arbeitet nach dem Vorsorgeprinzip – das bedeutet auf gut Deutsch: Rein vorsorglich einen Stoff verbieten, auch wenn nur wenige Fakten (z. B. Tierversuche mit 100 % TPO und wiederholten Tests, unabhängig von der Dosis in Produkten) vorliegen, als Schäden an Menschen zu riskieren.
Obige Erläuterungen dienen deshalb nur zum besseren Verständnis der mit TPO verbundenen „Risiken“, ohne damit das ab dem 01.09.25 geltende TPO-Verbot und damit den vorbeugenden Verbraucherschutz in Frage stellen zu wollen.
5. Das heißt, als Studio darf ich jetzt noch Gele mit TPO nutzen?
JA! Noch einmal:
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 2, (1)(h) + (g):
„Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Markt.
„Bereitstellung auf dem Markt“: die entgeltliche oder unentgeltliche „Abgabe“ eines kosmetischen Mittels an Dritte.
Die Anwendung eines kosmetischen Mittels im Rahmen einer Dienstleistung gilt nicht als Inverkehrbringen, da dieses nicht abgegeben wird.“
Das bedeutet: Du als Dienstleister bzw. "Endverbraucher" kannst nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Also denk bitte nicht daran, tolle, teure Produkte in den Müll zu werfen oder um Rückgabe zu bitten.
Das Gute in Deutschland ist: Alles ist genau geregelt, es gibt klare rechtliche Aussagen – und wer sich an die Rechtstexte hält, braucht keine Fantasie.
Wenn du also immer noch Angst vor TPO hast, kannst du beruhigt sein.
Jeder Händler, der UV-Gele verkauft und seine Hausaufgaben in Bezug auf rechtliche Verordnungen gemacht hat, sollte die Kunden beruhigen, aufklären und sich um Alternativen kümmern.
Wir – wie auch andere Händler – gehen unseren Pflichten nach, respektieren und vertrauen den Behörden sowie der EU-Kosmetikverordnung in Bezug auf Nachhaltigkeit, Sicherheit und Verbraucherschutz.
Spätestens ab dem 01.09.25 werden wir – wie auch andere Händler – nur noch Produkte ohne TPO auf dem Markt bereitstellen.
Bis zum 01.09.25 und auch danach kannst du also ohne Sorge deine Lieblingsprodukte bestellen.
Unterstütze lieber deinen Lieblingsshop, indem du deine Lieblingsprodukte nachbestellst – und so der Umwelt und der Nachhaltigkeit etwas Gutes tust, statt Händler zwanghaft zur Entsorgung zu bringen.
Mein gut gemeinter Rat: Kümmert euch als Nagelstudio um das, wofür ihr angetreten seid: schöne Nägel.
Lasst euch nicht von jeder Gesetzesänderung bezüglich Produkte verrückt machen – denn ihr müsst euch mit dem ganzen Thema meist gar nicht befassen. Ihr habt keinen Einfluss darauf. All das übernehmen für euch die Händler und Hersteller, die die gesetzlichen Pflichten einhalten müssen.
Wenn du anderen Nageldesignern etwas Gutes tun willst, darfst du diesen Beitrag gerne freiwillig teilen – um zu helfen und der Gerüchteküche ein Ende zu setzen.
In dem Sinne,
seid behütet vor dem gefährlichen Stoff ..